Kofinazierung, Betrug in Grabow?

Viele Fragen keine Antworten von der Stadt.

Es ist schön, dass es die Kofinanzierung gibt, wenn Sie ordnungsgemäß eingesetzt wird und nicht nach Parteizugehörigkeit oder Parteiensympathie vergeben wird und für die Sachen ausgegeben wird, wofür sie bestimmt ist.

Wir gehen davon aus, dass hier illegale Vergaben von Kofinanzierungen stattgefunden haben an Firmen, die die „richtige“ Partei unterstützen.

Wir haben mehrfach bei der Stadt Grabow Anfragen zur Kofinanzierung gestellt und haben gefragt, wer Kofinanzierungen durch die Stadt bekommen hat und mit welcher Begründung.

Natürlich gab es keine Antwort!

Stadt muss Bürger-Anfragen beantworten,
Verstoß gegen Artikel 17 Grundgesetz.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 17 
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Die Richter in Karlsruhe sprachen den Bürgern zu, „dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt“. BVerfG, 27.09.1951 – 1 BvR 61/51

Dies habe in einem „angemessenen Zeitrahmen zu geschehen“.
Ist in unserem Fall nicht geschehen (10 Wochen ist kein angemessener Zeitraum!)

Hat man wieder mal was zu verheimlichen oder warum verstößt die Stadt gegen die Kommunalverfassung MV?


Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern(Kommunalverfassung – KV M-V)

§ 16 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Zu diesem Zweck sollen Einwohnerversammlungen abgehalten sowie andere geeignete Formen einer bürgernahen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit angewendet werden. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.


Richtlinie für die Gewährung von Kofinanzierungshilfen
(Kofinanzierungshilfenrichtlinie – KofiRL M-V)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa
Vom 1. März 2018 – II 310-175-9600

2 Gegenstand der Förderung Kofinanzierungshilfen

werden  nur für  Vorhaben bewilligt,  denen  auf Grundlage  nachfolgender Verwaltungsvorschriften eine Förderung / Zuwendung gewährt wird:

a) Infrastrukturrichtlinie,

b) Brandschutz-Förderrichtlinie,

c) Kommunale Straßenbaurichtlinie,

d) Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen,

e) Kommunalrichtlinie,

f) Kindertagesinvestitionsförderrichtlinie 2017-2020,

g) Sportstättenbaurichtlinie,

h) Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung,

i) Richtlinie für die Förderung der lokalen Entwicklung LEADER,

j) Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern,

k) Richtlinie zur Förderung nachhaltiger wasserwirtschaftlicher Vorhaben,

l) Rückbaurichtlinien-Stadtumbau Ost Richtlinie  über  die  Gewährung  von  Zuwendungen  für  Investitionen  zur Verbesserung  des  öffentlichen  Personennahverkehrsim  Land  Mecklenburg-Vorpommern,

n) Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen und Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,

o) Fördergrundsätze  Kommunalinvestitionsförderung  Städtebau(unveröffentlicht) sowie die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 – Finanzhilfen   zur   Verbesserung   der   Schulinfrastruktur   finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz –des Gesetzes zur Förderung von  Investitionen  finanzschwacher  Kommunen  (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz –KInvFG)  und  Fördergrundsätze  zur  Verbesserung  der Schulinfrastruktur(unveröffentlicht),

p) Richtlinie  zur Förderung  der nachhaltigen  ländlichen  Entwicklung, Wiedernutzbarmachung  devastierter  Flächen  und  Rekultivierung  von  Deponien,

q) Richtlinie  für  die  Bewilligung  finanzieller  Zuwendung  zur  Erhaltung  von Denkmalen in Mecklenburg-Vorpommern (unveröffentlicht),

r) Stadtentwicklungsförderrichtlinie,

s) Kommunale Radwegebaurichtlinie,

t) Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen des Europäischen  Landwirtschaftsfonds  für  die  Entwicklung  des  ländlichen Raums,

u) Richtlinie  zur  Förderung  von  Investitionen  zur  Verbesserung  der 

wirtschaftsnahen Infrastruktur sowie zur Senkung von CO2-Emissionen in Häfen,

v) Regenerative Energieversorgungsförderrichtlinie,

w) E-Government-Richtlinieundx)Richtlinie  über  die  Gewährung  von  Zuwendungen  für  alternative  Bedienungsformen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Land Mecklenburg-Vorpommern.


3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger und damit antragsberechtigt sind Landkreise, Gemeinden, Äm-ter und Zweckverbände. Bei Vorhaben nach Nummer 2 Buchstabe l können Wasser- und Bodenverbände Zuwendungsempfänger sein, sofern sie das Vorhaben im Auftrag einer Mitgliedsgemeinde durchführen.

3.2 Eine Gewährung von Zuwendungen durch die Zuwendungsempfänger an Dritte und die Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte ist ausgeschlossen.


Wir hätten gerne eine Stellungnahme der Stadt Grabow mit veröffentlicht. Doch leider haben wir bis jetzt keine Antwort erhalten.
Als ich unsere Bürgermeisterin, Frau Bartels, gestern (16.08.3019) darauf ansprach, sagte sie mir, dass wir noch eine Antwort bekommen würden. Sollte es so sein, dann werden wir Ihnen die Nachricht nicht vorenthalten und sie auch hier veröffentlichen.

Download: Kofinanzierung MV
Download: Kommunalverfassung für das. Land Mecklenburg-Vorpommern


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