Kofinazierung, Betrug in Grabow?
Viele Fragen keine Antworten von der Stadt.
Es ist schön, dass es die Kofinanzierung gibt, wenn Sie ordnungsgemäß eingesetzt wird und nicht nach Parteizugehörigkeit oder Parteiensympathie vergeben wird und für die Sachen ausgegeben wird, wofür sie bestimmt ist.
Wir gehen davon aus, dass hier illegale Vergaben von Kofinanzierungen stattgefunden haben an Firmen, die die „richtige“ Partei unterstützen.
Wir haben mehrfach bei der Stadt Grabow Anfragen zur Kofinanzierung gestellt und haben gefragt, wer Kofinanzierungen durch die Stadt bekommen hat und mit welcher Begründung.
Natürlich gab es keine Antwort!
Stadt muss Bürger-Anfragen beantworten,
Verstoß gegen Artikel 17 Grundgesetz.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Die Richter in Karlsruhe sprachen den Bürgern zu, „dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt“. BVerfG, 27.09.1951 – 1 BvR 61/51
Dies habe in einem „angemessenen Zeitrahmen zu geschehen“.
Ist in unserem Fall nicht geschehen (10 Wochen ist kein angemessener Zeitraum!)…
Hat man wieder mal was zu verheimlichen oder warum verstößt die Stadt gegen die Kommunalverfassung MV?
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern(Kommunalverfassung – KV M-V)
§ 16 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Zu diesem Zweck sollen Einwohnerversammlungen abgehalten sowie andere geeignete Formen einer bürgernahen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit angewendet werden. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.
Richtlinie für die Gewährung von Kofinanzierungshilfen
(Kofinanzierungshilfenrichtlinie – KofiRL M-V)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa
Vom 1. März 2018 – II 310-175-9600
2 Gegenstand der Förderung Kofinanzierungshilfen
werden nur für Vorhaben bewilligt, denen auf Grundlage nachfolgender Verwaltungsvorschriften eine Förderung / Zuwendung gewährt wird:
a) Infrastrukturrichtlinie,
b) Brandschutz-Förderrichtlinie,
c) Kommunale Straßenbaurichtlinie,
d) Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen,
e) Kommunalrichtlinie,
f) Kindertagesinvestitionsförderrichtlinie 2017-2020,
g) Sportstättenbaurichtlinie,
h) Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung,
i) Richtlinie für die Förderung der lokalen Entwicklung LEADER,
j) Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
k) Richtlinie zur Förderung nachhaltiger wasserwirtschaftlicher Vorhaben,
l) Rückbaurichtlinien-Stadtumbau Ost Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrsim Land Mecklenburg-Vorpommern,
n) Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen und Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
o) Fördergrundsätze Kommunalinvestitionsförderung Städtebau(unveröffentlicht) sowie die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 – Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz –des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz –KInvFG) und Fördergrundsätze zur Verbesserung der Schulinfrastruktur(unveröffentlicht),
p) Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen ländlichen Entwicklung, Wiedernutzbarmachung devastierter Flächen und Rekultivierung von Deponien,
q) Richtlinie für die Bewilligung finanzieller Zuwendung zur Erhaltung von Denkmalen in Mecklenburg-Vorpommern (unveröffentlicht),
r) Stadtentwicklungsförderrichtlinie,
s) Kommunale Radwegebaurichtlinie,
t) Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums,
u) Richtlinie zur Förderung von Investitionen zur Verbesserung der
wirtschaftsnahen Infrastruktur sowie zur Senkung von CO2-Emissionen in Häfen,
v) Regenerative Energieversorgungsförderrichtlinie,
w) E-Government-Richtlinieundx)Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für alternative Bedienungsformen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Land Mecklenburg-Vorpommern.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger und damit antragsberechtigt sind Landkreise, Gemeinden, Äm-ter und Zweckverbände. Bei Vorhaben nach Nummer 2 Buchstabe l können Wasser- und Bodenverbände Zuwendungsempfänger sein, sofern sie das Vorhaben im Auftrag einer Mitgliedsgemeinde durchführen.
3.2 Eine Gewährung von Zuwendungen durch die Zuwendungsempfänger an Dritte und die Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte ist ausgeschlossen.
Wir hätten gerne eine Stellungnahme der Stadt Grabow mit veröffentlicht. Doch leider haben wir bis jetzt keine Antwort erhalten.
Als ich unsere Bürgermeisterin, Frau Bartels, gestern (16.08.3019) darauf ansprach, sagte sie mir, dass wir noch eine Antwort bekommen würden. Sollte es so sein, dann werden wir Ihnen die Nachricht nicht vorenthalten und sie auch hier veröffentlichen.
Download: Kofinanzierung MV
Download: Kommunalverfassung für das. Land Mecklenburg-Vorpommern